Allgemeine Geschäftsbedingungen
Oben Ohne Media – Niels Hofheinz
Stand: November 2025
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§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen
Oben Ohne Media – Niels Hofheinz (nachfolgend „Oben Ohne Media“ oder „Auftragnehmer“)
und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über
– Foto- und Videoproduktionen,
– Drohnen- und FPV-Luftaufnahmen,
– Postproduktion (Schnitt, Color Grading, Sounddesign, Exporte)
sowie damit verbundene Zusatzleistungen (z. B. Social-Media-Clips, Fotoaufnahmen, Anwohnerinformationen).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Oben Ohne Media ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (B2B) als auch gegenüber Verbrauchern (B2C), soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich zwischen beiden unterschieden wird.
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§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von Oben Ohne Media sind – sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet – freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch
– schriftliche oder textliche Annahme des Angebots (z. B. per E-Mail), oder
– Bestätigung per E-Mail/WhatsApp, oder
– sonstige eindeutige Beauftragung (z. B. Terminbestätigung und Bitte um Durchführung des Projekts).
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Vertragsschluss von der Geltung dieser AGB Kenntnis zu verschaffen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB als Vertragsbestandteil an.
§ 3 Leistungsumfang, Projektgrundlagen
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und ggf. ergänzenden schriftlichen Absprachen.
(2) Oben Ohne Media schuldet grundsätzlich die Herstellung eines Werks (insbesondere eines Videos oder eines Sets von Fotos) im Sinne eines Werkvertrages nach §§ 631 ff. BGB.
(3) Künstlerische und gestalterische Entscheidungen (z. B. Bildausschnitte, Perspektiven, Farblook, Musikauswahl innerhalb des vereinbarten Rahmens) obliegen – im Rahmen des vereinbarten Briefings – Oben Ohne Media. Geschmackliche Unzufriedenheit allein begründet keinen Mangel.
(4) Werden Teilleistungen vereinbart (z. B. einzelne Projektphasen, Teillieferungen), kann Oben Ohne Media für abgeschlossene Teilabschnitte Teilabnahmen und entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stehen (z. B. Ansprechpartner vor Ort, Zugang, Zeitpläne, gewünschte Botschaften).
(2) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einholung etwaig erforderlicher Zustimmungen Dritter, insbesondere:
– des Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümers (sofern nicht ausdrücklich durch Oben Ohne Media übernommen),
– Einwilligungen der erkennbar abgebildeten Personen für Aufnahme und Veröffentlichung (insbesondere für Social Media und Websites),
– ggf. weiterer Rechte (z. B. Marken-, Haus- oder Persönlichkeitsrechte).
(3) Auf Wunsch stellt Oben Ohne Media dem Auftraggeber Musterformulare für Einwilligungen zur Verfügung (z. B. Mitarbeitereinwilligungen).
(4) Der Auftraggeber stellt Oben Ohne Media von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass erforderliche Einwilligungen oder Rechte nicht oder nicht ausreichend eingeholt wurden, soweit dies aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
§ 5 Drohneneinsätze, Sicherheit, Genehmigungen
(1) Oben Ohne Media führt Drohnen- und FPV-Flüge ausschließlich im Rahmen der geltenden luftrechtlichen Bestimmungen durch.
(2) Sicherheit von Personen, Sachen, Luftraum und Gerät hat stets Vorrang. Oben Ohne Media bzw. der verantwortliche Fernpilot ist jederzeit berechtigt, Flüge abzubrechen, zu ändern oder zu verschieben, wenn
– Sicherheitsbedenken (z. B. Menschenansammlungen, unvorhersehbare Hindernisse),
– Witterungsbedingungen (z. B. starke Böen, Niederschlag),
– technische Probleme (z. B. Störungen der Funkverbindung)
dies erforderlich machen.
(3) Soweit für einen Einsatz besondere Genehmigungen (z. B. Betrieb in einer UAS-Geozone, Aufstiegsgenehmigung in der speziellen Kategorie) erforderlich sind und dies im Angebot vereinbart wird, übernimmt Oben Ohne Media die entsprechenden Antrags- und Abstimmungsleistungen oder weist den Auftraggeber auf dessen Pflicht zur Mitwirkung hin.
(4) Sollte eine behördliche Genehmigung nicht erteilt werden oder nur mit unverhältnismäßigen Auflagen möglich sein, informieren sich die Parteien unverzüglich und suchen eine alternative Lösung. Können sie sich nicht einigen, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt; bereits erbrachte Leistungen (z. B. Konzepterstellung, Antragsarbeit) werden nach den vereinbarten Stundensätzen bzw. Pauschalen abgerechnet.
§ 6 Vergütung, Preise, Reisekosten, Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Es gelten die im jeweiligen Angebot genannten Pauschalen, Stundensätze und Kilometerpauschalen.
(3) Reisekosten (Anfahrt, ggf. Übernachtung, Parkgebühren) werden – sofern nicht anders vereinbart – gesondert nach Angebot oder nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(4) Oben Ohne Media ist berechtigt, bei größeren Projekten oder bei Neukunden eine Anzahlung zu verlangen. Die Höhe ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(5) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Oben Ohne Media bleibt es vorbehalten, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
§ 7 Termine, Wetter, Verschiebung
(1) Angegebene Termine und Zeitfenster für Aufnahmen sind grundsätzlich Zieltermine und können u. a. von Wetter, Lichtverhältnissen, Behördenvorgaben oder Verfügbarkeit von Locations abhängen.
(2) Drohnen- und FPV-Flüge sind in besonderem Maße wetterabhängig (u. a. Wind, Sichtweite, Niederschlag, Temperatur).
(3) Ist eine Durchführung zum vereinbarten Termin aus Sicherheits- oder Witterungsgründen nicht möglich, wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Ersatztermin vereinbart. Für einen wetterbedingten Verschiebungstermin werden grundsätzlich keine zusätzlichen Produktionshonorare berechnet; bereits angefallene Dritt- und Reisekosten (z. B. Hotel, Genehmigungsgebühren) können weiterberechnet werden.
(4) Der Auftraggeber kann aus einer witterungsbedingten Verschiebung keine Schadensersatzansprüche herleiten, solange Oben Ohne Media die Situation nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich fehleingeschätzt hat.
§ 8 Stornierung / Rücktritt durch den Auftraggeber
(1) Eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber ist jederzeit möglich, bedarf jedoch der Textform (z. B. E-Mail).
(2) Im Falle einer Stornierung kann Oben Ohne Media eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte bzw. verbindlich gebuchte Leistungen verlangen. Sofern im individuellen Angebot keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten folgende Stufen (jeweils bezogen auf das vereinbarte Produktionshonorar ohne Zusatzleistungen und Fremdkosten):
– Stornierung 6 bis 2 Kalendertage vor dem Drehtermin: 50 % des Produktionshonorars,
– Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem Drehtermin bzw. Nicht-Erscheinen: 100 % des Produktionshonorars (abzüglich ersparter Aufwendungen).
(3) Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Locationmieten, externe Dienstleister, Genehmigungsgebühren, Reise- und Übernachtungskosten) sind vom Auftraggeber in voller Höhe zu erstatten, soweit sie aufgrund der Stornierung nicht mehr vermieden oder storniert werden können.
(4) Wird die Durchführung der Produktion am vereinbarten Termin ganz oder teilweise dadurch unmöglich, dass der Auftraggeber die vereinbarten oder objektiv erforderlichen Vorleistungen fahrlässig oder vorsätzlich nicht erbracht hat, gilt dies als Stornierung im Sinne der vorstehenden Regelung. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:
– das Ausbleiben erforderlicher Zustimmungen oder Genehmigungen (z. B. Grundstücks-/Gebäudeeigentümer, Hausverwaltung, sonstige Rechteinhaber),
– der fehlende oder verspätete Zugang zu den vereinbarten Drehorten, Start- oder Landeplätzen,
– das Nichterscheinen oder die nicht rechtzeitige Bereitstellung von mitwirkenden Personen (z. B. Mitarbeitende, Statisten), sofern diese für die Umsetzung des vereinbarten Konzepts erforderlich sind,
– das Nichtbereitstellen vereinbarter Dinge oder Informationen (z. B. Produkte, Requisiten, Räumlichkeiten), ohne die das Konzept nicht wie vereinbart umgesetzt werden kann.
Tritt einer dieser Fälle weniger als 48 Stunden vor dem Drehtermin oder am Drehtag selbst ein und ist die Durchführung der Produktion aus diesen Gründen nicht möglich, ist Oben Ohne Media berechtigt, bis zu 100 % des vereinbarten Produktionshonorars (abzüglich ersparter Aufwendungen) zu berechnen und zusätzlich bereits angefallene Fremd- und Reisekosten zu verlangen.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Abnahme, Korrekturschleifen, Abnahmefiktion
(1) Nach Fertigstellung des Werks (z. B. Video, Clip, Fotoserie) stellt Oben Ohne Media dem Auftraggeber eine Preview in digitaler Form zur Verfügung (z. B. Review-Link, Download-Link) und fordert den Auftraggeber zur Abnahme bzw. Mitteilung von Mängeln oder Änderungswünschen auf.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Preview zu prüfen und entweder
– die Abnahme zu erklären oder
– erkennbare Mängel bzw. Änderungswünsche in Textform mitzuteilen.
Eine im Angebot vereinbarte Korrekturschleife mit kleineren Anpassungen (z. B. Schnitt, Timing, Text-/Logo-Einblendungen) ist im Preis enthalten.
(3) Reagiert der Auftraggeber auf die Abnahmeaufforderung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist und verweigert er die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Bei Verbrauchern tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn Oben Ohne Media den Auftraggeber zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(4) Mit der Abnahme – ausdrücklich oder fiktiv – gilt der Auftrag als vertragsgemäß erfüllt. Oben Ohne Media ist berechtigt, die Schlussrechnung zu stellen; das Honorar wird mit Zugang der Rechnung fällig.
(5) Änderungswünsche, die über die vereinbarte Korrekturschleife hinausgehen, gelten als zusätzliche Leistungen und werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert vergütet. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
§ 10 Urheberrecht, Nutzungsrechte, RAW-Material
(1) Oben Ohne Media bleibt Urheber sämtlicher im Rahmen des Auftrags erstellten Werke (Foto-, Film-, Ton- und sonstige Gestaltungen).
(2) Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber – sofern im Angebot nicht anders geregelt – ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den gelieferten Ergebnissen:
– zur eigenen Nutzung für die im Angebot beschriebenen Zwecke (z. B. Website, Social Media, Präsentationen, Print),
– in dem im Angebot bezeichneten räumlichen und zeitlichen Umfang (in der Regel räumlich unbeschränkt und zeitlich unbegrenzt für die eigene Unternehmenskommunikation).
(3) Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte (z. B. Agenturen, Partnerunternehmen) sowie die Nutzung in anderen als den vereinbarten Medien/Plattformen bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
(4) Rohdaten (z. B. ungeschnittenes Videomaterial, RAW-Fotos, Projektdateien) bleiben grundsätzlich bei Oben Ohne Media und werden nur bei ausdrücklich vereinbarter Zusatzvergütung herausgegeben.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Werke inhaltlich so zu verändern oder in Zusammenhang zu stellen, dass berechtigte Interessen von Oben Ohne Media verletzt werden.
§ 11 Namensnennung, Portfolio-Nutzung
(1) Oben Ohne Media ist berechtigt, bei Veröffentlichungen und Nutzungen des Auftraggebers als Urheber bzw. Produzent genannt zu werden, soweit dies branchenüblich und zumutbar ist (z. B. „Video: Oben Ohne Media“).
(2) Soweit im Angebot bzw. in einem Portfolio-Rabatt explizit vereinbart, ist Oben Ohne Media berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Werke zu Eigenwerbezwecken zu nutzen, insbesondere:
– auf der eigenen Website,
– in Social-Media-Kanälen,
– in Showreels, Präsentationen und Referenzlisten (inkl. Nennung des Auftraggebers als Referenzkunde).
(3) Soweit Personen erkennbar abgebildet sind, kann Oben Ohne Media die Portfolio-Nutzung von der entsprechenden Einwilligung dieser Personen abhängig machen oder deren Bildmaterial nur in anonymisierter Form verwenden.
§ 12 Haftung, Versicherung
(1) Oben Ohne Media haftet für Schäden des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Oben Ohne Media nur
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder zwingende gesetzliche Haftungsregelungen entgegenstehen.
(4) Für Drohnen- und FPV-Einsätze besteht eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Auf Wunsch kann dem Auftraggeber ein Nachweis hierüber zur Verfügung gestellt werden.
(5) Für Inhalte, Rechte und Daten, die der Auftraggeber bereitstellt (z. B. Logos, Musik, Texte), haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er stellt Oben Ohne Media von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verwendung dieser Inhalte entstehen, sofern Oben Ohne Media keine Pflichtverletzung trifft.
§ 13 Datenschutz
(1) Oben Ohne Media verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze.
(2) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung, ergeben sich aus der auf der Website abrufbaren Datenschutzerklärung.
(3) Soweit im Rahmen von Projekten personenbezogene Daten Dritter (z. B. Mitarbeitende, Gäste, Statisten) verarbeitet werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Personen hierüber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu informieren und erforderliche Einwilligungen einzuholen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.




